Änderungen im Bundestag: Open-Data-Gesetz wird besser

    Am Schluss geht es ganz schnell: In der Nacht zu Donnerstag wird der Bundestag voraussichtlich das neue Open-Data-Gesetz beschließen. Um 23:30 soll die “Änderung des E-Government-Gesetzes” als Teil eines Gesetzesmarathons verabschiedet werden.

    Das Gesetz wird besser als zuletzt erwartet. Wie der Innenausschuss gestern in einer nicht-öffentlichen Sitzung ohne Anhörung von Sachverständigen beschlossen hat, fallen im Entwurf der Regierungsfraktionen einige restriktive Regelungen weg, die der Kabinettsentwurf noch vorgesehen hatte. Damit gehen CDU/CSU und SPD zumindest auf einige unserer Forderungen ein.

    Wie unser Vergleich zwischen beiden Entwürfen zeigt, wird der Katalog der Ausnahmetatbestände für Veröffentlichungen deutlich gekürzt. War ursprünglich eine lange Liste von spezifischen Gründen vorgesehen, die einer Veröffentlichung von Datensätzen entgegenstehen, nimmt der neue Entwurf größtenteils nur noch auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug. Damit gibt es zwar immer noch mehr als 30 Ausnahmen für Veröffentlichungen. Die sind als Mindeststandard allerdings den meisten Behörden schon bekannt und deutlich leichter in der Praxis anwendbar. Noch ein Vorteil: Würden die entsprechenden Passagen des IFG verbessert werden, liefe dies automatisch auch auf eine Verbesserung des Open-Data-Gesetzes hinaus.

    Mehr Daten, weniger Ausnahmen

    War ursprünglich angedacht, nur neue Datensätze der Veröffentlichungspflicht zu unterziehen, sollen jetzt auch bereits existierende Daten, die “zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben der Behörden” erhoben wurden, veröffentlicht werden.

    Außerdem verkürzt sich, wie von uns gefordert, der maximale Zeitraum bis zur Veröffentlichung der Daten nach dem Open-Data-Gesetz auf zwei Jahre. Zunächst waren noch drei Jahre vorgesehen. Die Evaluierung des Gesetzes soll nunmehr nach vier, nicht nach sechs Jahren stattfinden. Die Ausnahme sämtlicher Forschungsdaten von der Veröffentlichung wurde nicht wie erhofft gestrichen, wird aber einer speziellen Evaluation unterzogen. Das Gleiche gilt für die Begrenzung des Gesetzes auf Behörden der unmittelbaren Bundesverwaltung. Auch hier soll nach vier Jahren überprüft werden, ob eine Ausweitung auf die mittelbare Bundesverwaltung, also etwa Stiftungen der öffentlichen Hand, möglich ist.

    Begrüßenswert ist zudem, dass die zentrale Stelle der Bundesregierung, die künftig für Open Data verantwortlich sein wird, ausdrücklich auch Ansprechstelle für Bundesländer sein wird. Damit sie effektiv arbeiten kann, sollte sie in den kommenden Jahren mit ausreichenden finanziellen und personellen Ressourcen ausgestattet werden.

    Zum Vergleich der Gesetzentwürfe

    Zum Gesetzestext

    Das Gesetz wurde am 2. Juni 2017 als TOP 11 394/17 Erstes Gesetz zur Änderung des E-Government-Gesetzes im Bundesrat verabschiedet und tritt damit 14 Tage nach der Ankündigung im Bundesgesetzblatt in Kraft.