Analyse des Open-Data-Gesetzes: Transparenz fliegt raus

    Der Prozess läuft: In den nächsten Wochen wird das Open-Data-Gesetz an den Bundestag geleitet. Dann werden die Parlamentarier die Möglichkeit bekommen, den bisherigen Entwurf zu diskutieren. Dabei wird es vor allem darum gehen, welche Daten von dem Entwurf erfasst werden müssen - und welche nicht veröffentlicht werden sollen.

    Die Bundesregierung hat ihre Interessen bereits ins Gesetz eingebracht. Nachdem das Innenministerium einen ersten Entwurf für das Dokument vorgelegt hatte, haben die anderen Ministerien den Gesetzestext an einigen Stellen deutlich abgeschwächt.

    Wir haben mit der Rich-Diff-Funktion von Github den Entwurf den Innenministerium zum Open-Data-Gesetz mit dem Entwurf des gesamten Kabinetts verglichen. Das Ergebnis:

    • Transparenz ist kein Thema mehr. Die Begründung des Gesetzes stellt vor allem auf die wirtschaftliche Nutzung von offenen Daten ab. Absätze, die auf die Verwendung der Daten im Rahmen von Korruptionsbekämpfung und demokratischen Prozessen Bezug genommen haben, entfernte das Kabinett. Darunter etwa ein Absatz zu offenen Daten, die “zur Teilhabe an der politisch-administrativen Willensbildung und Entscheidungsfindung” einladen.

    • Weniger Behörden als vorgesehen. Ursprünglich sollte das Gesetz auf “Behörden des Bundes” zutreffen und damit auch die mittelbare Staatsverwaltung einschließen, also etwa Stiftungen und sonstige Anstalten des öffentlichen Rechts. Das ist jetzt anders: Open Data gilt nur noch für die Behörden “der unmittelbaren Bundesverwaltung”.

    • Keine Forschungsdaten. Daten, die im Rahmen von Forschungen erhoben wurden, sind nicht mehr vom Gesetz erfasst - angeblich, um weitergehende Regelungen nicht zu blockieren. Ob eine solche Ausnahme nötig ist, ist fraglich. Schließlich wären weitergehende Regelungen im Rahmen anderer Gesetze auch so möglich. Das Open-Data-Gesetz soll rechtliche Regelungen schließlich nicht ersetzen - was leider auch eine Schwäche der Regelung ist, weil auf diese Weise etwa keine Öffnung des Handelsregisters erreicht wird. Dies wäre ein zentraler Datensatz, der in anderen Ländern offen zugänglich ist.

    • Keine Daten zu Behördenarbeiten. Das Gesetz bezieht sich nunmehr ausdrücklich auf “außerhalb der Behörde liegende Verhältnisse”. Daten, die über die Arbeit in der Verwaltung erhoben werden und die etwa bei der Kontrolle politischer Prozesse für Medien und Zivilgesellschaft wichtig wären, werden somit nicht mehr erfasst.

    Zu den Veränderungen in der Einleitung des Gesetzes

    Zu den Veränderungen im Gesetzestext

    Zu den Veränderungen in der Gesetzesbegründung