Entwurf des Open-Data-Gesetzes: Ergänzung des E-Government-Gesetzes geplant
Das Open-Data-Gesetz wird zu einer Reform des E-Government-Gesetz. Das zeigt der Entwurf für das Gesetz, den wir hier veröffentlichen. Der Entwurf wurde heute kurzfristig an Verbände zur Stellungnahme bis zum Jahresende versendet.
Ausführliche Forderungen an das Gesetz haben wir hier dokumentiert. Eine ausführliche Analyse des Gesetzentwurfs wird an dieser Stelle in den nächsten Tagen folgen. Bis dahin freuen wir uns über Kommentare zum Entwurf an policy@okfn.de oder hier.
zum vollständigen Gesetzentwurf
Das Kernstück des Entwurfs im Volltext:
Änderung des E-Government-Gesetzes
“Das E-Government-Gesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) wird wie folgt geändert:
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In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 12 folgende Angabe eingefügt: „§ 12a Bereitstellen von Daten der Bundesbehörden als offene Daten“
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Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:
§ 12a Bereitstellen von Daten der Bundesbehörden als offene Daten
(1) Die Behörden des Bundes stellen unbearbeitete elektronische Daten, die sie oder Dritte in ihrem Auftrag zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben erhoben haben, zum Datenabruf über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung, soweit und solange kein Hinderungsgrund besteht und soweit die Daten nicht bereits von Dritten über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt werden. Die Bereitstellung erfolgt unverzüglich nach Erhebung, sofern nicht wichtige Gründe eine spätere Bereitstellung erforderlich machen.
(2) Daten im Sinne des § 12a sind identifizierbare Sammlungen von Aufzeichnungen, die
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inhaltlich strukturiert vorliegen, insbesondere in Tabellen- oder Listenform,
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ausschließlich Fakten beinhalten - unabhängig von Bedeutung, Interpretation und Kontext,
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nicht das Ergebnis einer Bearbeitung vor der Erhebung sind und
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nach Erhebung keine Bearbeitung erfahren haben, ausgenommen eine Bearbeitung, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen erforderlich ist.
(3) Der Datenabruf erfolgt entgeltfrei und zur uneingeschränkten Weiterverwendung durch jedermann. Er soll jederzeit, ohne verpflichtende Registrierung und ohne Begründung ermöglicht werden.
(4) Die Daten werden mit Metadaten und grundsätzlich maschinenlesbar zur Verfügung gestellt. Die Metadaten werden im nationalen Metadatenportal GovData eingestellt.
(5) Ein Hinderungsgrund im Sinne des Absatzes 1 liegt vor, wenn
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zu den Daten kein oder nur ein eingeschränktes Zugangsrecht insbesondere gemäß der §§ 3 bis 6 des Informationsfreiheitsgesetzes besteht,
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die Daten nur bei Nachweis eines rechtlichen oder berechtigten Interesses zugänglich gemacht werden dürfen oder
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die Daten von Urheberrechten, verwandten Schutzrechten oder weiteren gewerblichen Schutzrechten Dritter erfasst werden.
(6) Die Behörden des Bundes sollen die Anforderungen an das Bereitstellen von Daten im Sinne des Absatzes 1 bereits frühzeitig bei der Optimierung von Verwaltungsabläufen gemäß § 9, bei Abschluss von vertraglichen Regelungen zur Erhebung oder Verarbeitung der Daten sowie bei der Beschaffung von informationstechnischen Systemen für die Speicherung und Verarbeitung der Daten berücksichtigen.
(7) Die Bundesregierung richtet eine Stelle zur Beratung zu Fragen der Bereitstellung von Verwaltungsdaten als offene Daten ein.
(8) Die Bundesregierung berichtet nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes alle zwei Jahre dem Deutschen Bundestag über die Fortschritte bei der Bereitstellung von Daten durch die Behörden des Bundes als offene Daten.
(9) Die bereitstellende Behörde übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit der bereitgestellten Daten und haftet nicht für Schäden, die durch die Nutzung der bereitgestellten Daten entstehen. Dies gilt nicht für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.”