Gemeinsame Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen (IWG)

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    Folgende Stellungnahme haben Open Knowledge Foundation Deutschland e.V., Wikimedia Deutschland e.V., Digitale Gesellschaft e. V. und Creative Commons Deutschland zum Entwurf einer Neufassung des Gesetzes über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen (IWG) abgegeben und an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie übermittelt:

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    die Open Knowledge Foundation Deutschland e.V., Wikimedia Deutschland e.V., Digitale Gesellschaft e. V. und Creative Commons Deutschland begrüßen eine Neufassung des Gesetzes über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen und insbesondere die Veröffentlichung des Entwurfs vorab im Internet.

    Den Open-Data-Bestrebungen einen zeitgemäßen rechtlichen Rahmen zu geben und so die Rechtssicherheit für alle Beteiligte zu erhöhen ohne die Potenziale für mehr Transparenz ausser Acht zu lassen, muss dabei aber im Mittelpunkt der erforderlichen Anpassung an die Veränderungen der zugrundeliegenden europäischen Richtlinie stehen. Die weitergehende Öffnung von Verwaltungsdaten und staatlichen Datenbeständen ist ein wesentlicher Schritt zur modernen, offenen und transparenten Verwaltung. Grundsätzlich ist dabei zu dem Entwurf anzumerken, dass eine klare gesetzliche Positionierung notwendig ist und eine Veröffentlichung (zur Weiterverwendung) »aller im Besitz von öffentlichen Stellen« befindlichen Informationen (so die Formulierung in Art.1 Abs.1 RL 2003/98/EG) gesetzlich verpflichtend vorgeben werden muss!

    Wie in der Stellungnahme von der Bundesarbeitsgemeinschaft der kommunalen IT-Dienstleister e.V. (Vitako) möchten auch wir dafür werben, die vorhandene Widersprüche und unterschiedliche Begrifflichkeiten besonders im Vergleich zum EGovG des Bundes zu harmonisieren, um Klarheit und Handlungssicherheit für alle Beteiligten zu schaffen. Darüber hinaus müssen, entgegen dem vorliegenden Entwurf, in der finalen Neufassung des Gesetzes über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen (IWG) auch die Begrifflichkeiten und Implikationen von “Open Data” unbedingt Berücksichtigung finden.

    Unsere weiteren Anmerkungen zum Entwurf im Detail:

    Die Ansage, die Vorgaben möglichst eng am Wortlauf der Richtlinie umzusetzen ist begründungsbedürftig. Wir halten sie darüber hinaus für falsch. Die Richtlinie 2013/37/EU führt bereits in Erwägungsgrund 2 an, dass es hier um einen Mindestbestand an Regeln für die Weiterverwendung und die praktischen Mittel zur Erleichterung der Weiterverwendung vorhandener Dokumente, die im Besitz öffentlicher Stellen der Mitgliedsstaten sind geht. Dies ist ein deutlicher Wink mit dem Zaunpfahl, eine überobligatorische Umsetzung dieser Richtlinie wenigstens zu prüfen. Es bleibt bei dem Erwägungsgrund 8 der PSI-Richtlinie und zuletzt bei Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie selbst, dass es hier um Mindestanforderungen geht, die von jedem Mitgliedsstaat der EU übererfüllt werden dürfen. Im Begründungsteil des Gesetzesentwurfs A) II wird kurz auf die Entscheidung zur Umsetzung eng am Wortlaut eingegangen, allerdings ohne überzeugende Begründung. Sofern seitens des BMWi die Sorge besteht, auf andere Weise keine lückenlose Umsetzung zu erreichen, wäre die angemessene Reaktion auf diese Sorge erst recht eine überobligatorische Umsetzung.

    §1 IWG-E

    Dieser Paragraph ist ein deutlicher Fortschritt gegenüber dem bisherigen IWG. Zum ersten Mal wird ein Zweck ausformuliert, wozu dieses IWG überhaupt existiert. Es ist bedauerlich, dass hier die Chance vergeben wird, auf einen Nutzen hinzuweisen, der über Marktinteressen hinaus geht.

    §2 IWG-E

    Die Liste der Bereiche, in denen dieses IWG nicht gelten soll, ist zu umfangreich und wird nicht begründet. Die PSI-Richtlinie erlaubt es ausdrücklich, über die Mindestvorgaben hinauszugehen. Dies ist hier nicht erfolgt. Wir schlagen insbesondere die Streichung folgender Abschnitte vor:

    §2 Abs 2 Punkt 1 - Es ist unerheblich, aus welchem Grund die Einrichtung diese Informationen erstellt hat

    §2 Abs 2 Punkt 3 und 4 - hier wird Zugang und Recht auf Weiternutzung vermischt

    §2 Abs 2 Punkt 7 - bereits abgedeckt durch Punkt 2

    §2 Abs 2 Punkt 8 - ibid

    §2 Abs 2 Punkt 9 - diese Einschränkung wird nicht begründet

    §4 IWG-E

    Auch dieser Paragraph ist eine deutliche Verbesserung. Er besticht durch seine Kürze. Wir schlagen vor, §1 und §4 IWG zusammenzulegen, da sich sich ergänzen:

    §1 neu Grundsatz der Weiterverwendung
    Informationen der öffentlichen Stellen können weiterverwendet werden.

    Mit Verweis auf Erwägungsgrund 17 der PSI-Richtlinie schlagen wir vor, den Geltungsbereich des §5 Abs. 1 und 2 UrhG erweitern. Der urheberrechtliche Schutz aller amtlichen Werke soll entfallen; dies erspart eine dann unnötige Lizenzierung.

    Bei Anmerkungen oder Rückfragen sowie für den weiteren Austausch, stehen wir Ihnen sehr gerne zur Verfügung.

    Dieses Schreiben wird Ihnen nochmals gesondert auf dem Postweg übermittelt.

    Mit freundlichen Grüßen,
    Christian Heise (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.), Mathias Schindler (Wikimedia Deutschland e.V.), Markus Beckedahl (Digitale Gesellschaft e. V.), John Weitzmann (Creative Commons Deutschland)