Nachforschungspflichten – Urheberrechtliche Haftung von Anschlussinhabern

Mohamed Hassan

Obwohl die Störerhaftung für Anschlussinhaber seit 2017 offiziell abgeschafft ist, werden jedes Jahr immer noch tausende Menschen wegen Urheberrechtsverletzungen zu hohen Schadensersatzzahlungen verurteilt. Dies geschieht allein auf Grundlage der Vermutung, dass sie selbst die Täter:innen waren. Wie kann es sein, dass eine Person für das Verhalten Dritter haftet, obwohl es keine gesetzliche Auskunftspflicht gibt? Welche Rechte bleiben Anschlussinhaber:innen in diesen Verfahren? Dazu gibt es heute einen Gastbeitrag von Beata Hubrig. Sie ist Rechtsanwältin aus Berlin. Der Schwerpunkt ihrer Kanzlei liegt im Zivilprozessrecht, mit Fokus auf Datenschutz und Urheberrecht.  

A. Anschlussinhaber als Täter

Die umstrittene Störerhaftung für Anschlussinhaber gibt es seit Herbst 2017 nicht mehr. Dennoch werden seit 2018 jedes Jahr Tausende Anschlussinhaber wegen Urheberrechtsverletzungen zu vierstelligen Schadensersatzzahlungen verurteilt. 

Gerichtliche Verurteilungen, dem Rechteinhaber eines Films oder einer Serie Ersatz eines Schadens zu zahlen, wird mit einer vermuteten Täterschaft begründet. Gegen die Vermutung der Täterschaft kann sich der Anschlussinhaber nur wehren, wenn er vorträgt, wer anderes seinen Anschluss zum konkreten Tatzeitpunkt nutzte und als Täter in Betracht kommt.

Er muss also mit dem Finger auf eine andere Person zeigen, will er aus der Haftung.

Eine solche Auskunftspflicht ist jedoch nicht gesetzlich geregelt. Es gibt keine Gesetznorm, die einen Anschlussinhaber verpflichtet, Rechteinhaber über die Nutzung seines Anschlusses zu informieren.

Eine entgegengesetzte Regelung findet sich sogar in Art. 4 Digital-Service-Act (DSA) und § 7 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG). In diesen Normen regelt der europäische und bundesdeutsche Gesetzgeber das Verhältnis zwischen Rechteinhaber und WLAN-Betreiber:

Der Gesetzgeber stellt den WLAN-Betreiber von Schadens- und Unterlassungsansprüchen gegenüber Rechteinhaber frei.

B. Rechtsprechung vs. Gesetzgebung

Wie also kommt beispielsweise das Amtsgericht Charlottenburg dazu, massenhaft Anschlussinhaber auf Zahlung vierstelligen Schadensersatzes zu verurteilen? Die Antwort ist kurz wie verstörend. Der Anschlussinhaber wird solange als Täter behandelt, bis er zur überzeugenden Täterschaft einer anderen Person vorträgt. Aber damit ist der Rechtsstreit noch nicht beendet, die Klage noch nicht abgewiesen. Jetzt wird dem Rechteinhaber die Möglichkeit eingeräumt, den anderen möglichen Täter als Zeuge zu laden, um Beweis darüber zu erbringen, dass der Vortrag des Anschlussinhabers unwahr bzw. unglaubwürdig ist.

Es müssen also nicht nur der Anschlussinhaber, sondern auch seine Nutzer damit rechnen, wegen einer Urheberrechtsverletzung vor Gericht zu erscheinen und über die Nutzung des Anschlusses dem Rechteinhaber Auskunft geben zu müssen. Oftmals erklärt der Rechteinhaber vor der Zeugenbefragung gegenüber dem Zeugen formell sogar den Streit. Damit wird der andere Nutzer des Anschlusses formell in den Rechtsstreit hineingezogen. Alles, was er sagt, kann in einem Anschlussverfahren vor Gericht gegen ihn verwendet werden.

Ein Gerichtsverfahren ist vor allem für Verbraucher keine einfache Angelegenheit. Das Teilen des eigenen Anschlusses bringt auch 2026 Haftungsgefahren für Urheberrechtsverletzungen an Spielen, Filmen und Serien mit sich. So problematisch dies rechtspolitisch sein mag. 

Wir müssen uns der Tatsache stellen, dass Anschlussinhaber für das Nutzerverhalten Dritter haften, solange sie über diese Dritten nicht Auskunft geben können.

Verurteilungen von Anschlussinhabern werden seit 2020 im Promillebereich veröffentlicht. Die Rechtsprechung, dass Anschlussinhaber als Täter haften, ist weitestgehend unbekannt. Anschlussinhaber machen sich aber auch strafbar, wenn sie das Nutzerverhalten Dritter überwachen. Ihnen steht kein legales Mittel außer der Befragung zur Verfügung. Werden ihnen Informationen verschwiegen oder sind sie schlicht nicht bekannt, haften sie zivilrechtlich für diese fehlenden Informationen.

Dass der Gesetzgeber das Teilen der Anschlüsse will und ausdrücklich unterstützt, spiegelt sich in der Rechtsprechung auch 2026 nicht wider. Vielmehr müssen Anschlussinhaber seit 2025 sogar damit rechnen, dass sie kurz vor der zehnjährigen Verjährungsfrist auf Wertersatz und dessen Verzinsung verklagte werden. Der Verfasserin liegen drei solcher Verfahren vor.

C. Sich aufdrängende Fragen

  • 1. Auf welcher rechtlichen Grundlage dürfen Forensik-Unternehmen Kommunikationen in Netzwerken mitschneiden?

  • 2. Wann werden diese Kommunikationsdaten gelöscht und wer überprüft die korrekte Datenlöschung?

  • 3. Warum wird privates Uploaden als gewerbliche Tätigkeit deklariert und über diesen rechtlichen Kniff die Vertragsdaten 100.000er Bürger durch Provider an private Dritte herausgegeben?

  • 4. Bestehen sozialpolitische oder rechtliche Bedenken gegen 100.000fache Abmahnung von Verbrauchern?

  • 5. Besteht eine rechtliche Verpflichtung des Vertragspartners (Provider), den Anschlussinhaber über die jeweilige Datenherausgabe zu informieren? Wenn nicht über die DSGVO, dann aber über vertragliche Nebenpflichten?

  • 6. Warum treffen Anschlussinhaber gegenüber Rechteinhaber Auskunftspflichten, obwohl zwischen ihnen keiner Sonderverbindung besteht?

  • 7. Gibt es rechtliche Pflichten, den Anschlussinhaber über diese Entwicklung in der Rechtsprechung zu informieren? Wer anderes als der Provider kommt hier als Verpflichteter in Betracht?

  • 8. Besteht eine rechtliche Verpflichtung staatlicher Stellen, Verbraucher über Haftungsgefahren durch Internetanschlüsse zu informieren? Wer trägt die Verantwortung für den Dissens zwischen dem gesetzgeberischen Willen und der tatsächlichen Rechtsprechung (vorausgesetzt, es handelt sich nicht um Einzelfälle)?

  • 9. Welche Rechte hat eine Partei in einem Rechtsstreit, wenn strukturell geltendes Bundes- und/oder Europarecht in der Berufungsinstanz nicht angewandt wird?

  • 10. Hat eine Partei das Recht, oder sollte sie das Recht haben, vor Klageeinreichung oder Klageerwiderung auf die Rechtsprechung des zu erkennendem Gerichts zuzugreifen?

D. Vorgehen

Die dargelegte Rechtsprechung ist nur möglich, weil Fachgerichte nicht verpflichtet sind, ihre Urteile zu veröffentlichen. Wir fordern mit Nachdruck den offenen Zugang zu allen gerichtlichen Entscheidungen. Die technischen Voraussetzungen der Anonymisierung dieser Urteile sind seit Jahren gegeben. Es fehlt an der politischen Umsetzung. Im Wege der Digitalisierung der Justiz muss die Veröffentlichung zwingend mitgedacht und umgesetzt werden.

Kontaktmöglichkeit Beata Hubrig: bea@elektropost.org