Zensurheberrecht: Bundesregierung verklagt uns erneut wegen Glyphosat-Gutachten

    Zensurheberrecht
    Zensurheberrecht CC BY-NC

    Über 100.000 Euro hat das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) für seine Rechtsstreite schon ausgegeben. Mit seiner einstweiligen Verfügung gegen uns ist es im Sommer schon vor dem Landgericht Köln gescheitert. Aber jetzt verklagt das BfR von Bundeslandwirtschaftsministerin Julia Klöckner (CDU) uns erneut.

    Weil wir im Frühjahr ein von Beamten verfasstes Glyphosat-Gutachten des staatlichen Instituts veröffentlicht haben, verklagt die Behörde FragDenStaat wegen Urheberrechtsverletzung. Und nicht nur das. Wir sollen jetzt auch über 1.200 Euro zahlen, obwohl der Bundesregierung durch die Veröffentlichung gar kein Schaden entstanden ist. Bei einem Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro will das BfR uns verbieten, das Dokument weiterhin zu veröffentlichen. Außerdem soll der Fall vor dem Landgericht Köln verhandelt werden, obwohl das BfR, deren Anwälte und wir allesamt in Berlin sitzen.

    Offener Brief ans Justizministerium

    Dieser Wahnsinn muss ein Ende haben. Es kann nicht sein, dass Behörden kleine zivilgesellschaftliche Organisationen und journalistische Medien mit dem Urheberrecht verfolgen und einschüchtern. Wir werden unseren Fall bis zum Ende durchfechten und notfalls bis zum Europäischen Gerichtshof gehen.

    Es ist ein Skandal, dass wir dazu gezwungen werden. Der Missbrauch des Urheberrechts als Zensurheberrecht muss aufhören! Deswegen wenden wir uns gemeinsam mit Wikimedia, DJV, dju und Reporter ohne Grenzen mit einem offenen Brief an Bundesjustizministerin Lambrecht. Sie muss einen Gesetzentwurf einbringen, durch den staatliche Werke gemeinfrei werden. Werke, die mit öffentlichen Mitteln finanziert werden, müssen auch öffentlich zugänglich sein.

    Der Zeitpunkt dafür ist denkbar günstig: Weil die EU-Urheberrechtslinie derzeit ohnehin in deutsches Recht umgesetzt werden muss, wird das Urheberrechtsgesetz reformiert. In diesem Zuge könnte auch die Gemeinfreiheit der Werke in § 5 UrhG festgeschrieben werden.

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